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§ 25 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunk

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 25 RundfG M-V – Jugendmedienschutz

(1) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei nicht länderübergreifenden Angeboten mit Ausnahme seiner §§ 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 Anwendung.

(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Landesanstalt bei der Kommission für den Jugendmedienschutz einen Antrag auf gutachterliche Befassung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.

(3) Ist der Anbieter eines nichtländerübergreifenden Angebotes einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(4) Die Landesanstalt erlässt Satzungen und Richtlinien gemäß § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.