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§ 24 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunk

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 24 RundfG M-V – Jugendschutzbeauftragte

(1) Jeder Veranstalter von landesweitem Rundfunk hat einen Jugendschutzbeauftragten oder eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen.

(2) Der oder die Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und Nutzerinnen und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(3) Der oder die Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Sachmittel sind zur Verfügung zu stellen. Diese Person ist unter Fortzahlung der Bezüge soweit für diese Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(4) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

(5) Der Landesanstalt ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zuzuleiten.