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§ 2 RPflStVtrG
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: RPflStVtrG,SH
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 RPflStVtrG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.