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§ 32 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 RPflG – Nicht anzuwendende Vorschriften

Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.