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§ 5 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ROG – Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen (1)

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen,

  1. 1.
    deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienführung erfordert oder
  2. 2.
    die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind, oder
  3. 3.
    über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz oder dem Atomgesetz zu entscheiden ist,

gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn

  1. a)
    die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5 beteiligt worden ist,
  2. b)
    das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt hat und
  3. c)
    die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffentliche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigen würden, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungsbehörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums und des zuständigen Fachministeriums des Bundes innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

(3) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn dieses

  1. 1.
    auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
  2. 2.
    mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.

(4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von Zielen der Raumordnung erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).