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§ 17 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Raumordnung in den Ländern, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ROG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1)

(1) Die Länder sehen vor, dass

  1. 1.
    in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumordnungsplänen,
  2. 2.
    die dazu notwendigen Planzeichen

mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form verwendet werden.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).