Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 5 – Wahlen

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 RiGBln – Grundsatz

(1) Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und unmittelbar durchgeführt. Die dem Abgeordnetenhaus zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt.

(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt.