Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 RiGBln – Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.

(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das ständige richterliche beisitzende Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den Richterinnen und Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.

(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.