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§ 69 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 RiGBln – Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.

(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.

(3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.