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§ 68 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 RiGBln – Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.

(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche die Präsidien des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.

(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus der Vorschlagsliste des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind.