§ 66 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit
§ 66 RiGBln – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
- 2.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.