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§ 53 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 RiGBln – Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.