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§ 4 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RiGBln – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er

    1. a)

      mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

    2. b)

      eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreut oder pflegt.

Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zustimmt. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung inne hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin oder des Richters zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.