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§ 10 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 RiGBln – Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. § 8a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes auch dann keine Anwendung findet, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person einen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung im Richterverhältnis zum Land Berlin hat oder mit Zustimmung des Richterwahlausschusses in ein Richterverhältnis zum Land Berlin berufen wird. Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats zulässig.