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§ 1 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RiGBln – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.