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§ 55a RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 55a RiG M-V – Beteiligungsverfahren und Rechtsweg

(1) Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Regelungen der §§ 16b bis 19 entsprechend.

(2) Für die Beteiligung in Angelegenheiten des erweiterten Hauptstaatsanwaltsrates gelten die Regelungen der §§ 28 bis 30 entsprechend.

(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen gilt die Regelung des § 14 entsprechend.