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§ 32 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Teil – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 RiG M-V – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)

      Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. d)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

    4. d)

      einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder die Person wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    5. e)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),

    6. f)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    7. g)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richterinnen und Richtern.