§ 67 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren
§ 67 RiG – Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.