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§ 67 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 RiG – Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.