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§ 65 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 RiG – Urteilsformel

(1) In dem Fall des § 43 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 43 Nr. 3 Buchstabe b) bis e) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 43 Nr. 4 Buchstabe a) bis d) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 43 Nr. 4 Buchstabe e) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.