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§ 56 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → II. Abschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 RiG – Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.