§ 47 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 47 RiG – Erlöschen des Amtes
Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichtes erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in dieses Amt wegfällt,
- 2.der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.