§ 44 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 44 RiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
- 2.in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.