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§ 41a RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a RiG – Einigungsverhandlung

(1) Spricht sich der Präsidialrat im Falle seiner Beteiligung in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt diese sich nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit zwischen der für den Gerichtszweig zuständigen obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat mit dem Ziel der Einigung mündlich zu erörtern.

(2) Die Einigungsverhandlung hat innerhalb zweier Wochen nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden. Die oberste Dienstbehörde lädt zu der Einigungsverhandlung ein.