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§ 3d RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 3d RiG – Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung

In den Fällen des § 3a Absatz 2 kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach den Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Das Freistellungsjahr kann frühestens nach der Hälfte des bewilligten Gesamtzeitraumes der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.