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§ 3b RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 3b RiG – Folgen von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung nach § 3a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richterinnen und Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, so ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.