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§ 39 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 RiG – Durchführung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. In dem Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat die Namen aller Richter oder Bewerber mit. Sie bezeichnet den Bewerber, den sie ernennen oder der zuständigen Stelle zur Ernennung vorschlagen will. Ferner legt sie die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten vor. In den Fällen des § 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 9 sind dem Antrag die Personalnachweise, in den Fällen der Nrn. 2 bis 8 die Befähigungsnachweise und in den Fällen der Nummern 6 und 6a auch etwaige ärztliche Zeugnisse beizufügen.

(2) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist schriftlich zu begründen und binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Das Verfahren darf erst fortgesetzt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.

(4) Im Falle des § 38 Abs. 1 und 2 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will, Stellung. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen; dies gilt nicht im Falle der Besetzung der Stellen der Gerichtspräsidenten.