§ 36 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte
§ 36 RiG – Stellvertretung, Ersatzmitglieder
(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus, so tritt sein Stellvertreter ein. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Präsidialrats verhindert ist.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so gilt § 22 entsprechend.