Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 RiG – Stellvertretung, Ersatzmitglieder

(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus, so tritt sein Stellvertreter ein. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Präsidialrats verhindert ist.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so gilt § 22 entsprechend.