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§ 33 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 RiG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet wird, hauptamtlich tätig sind.

(2) Wählbar zum Mitglied des Präsidialrates sind nur Richter auf Lebenszeit, die dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gewählt wird. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, ist nicht wählbar.