§ 29 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte
§ 29 RiG – Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem,
- 2.einem Mitglied, das von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählt wird.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.