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§ 29 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 RiG – Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    einem Mitglied, das von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählt wird.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.