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§ 27 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 RiG – Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    vier Mitgliedern, die von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.