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§ 9 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RiG M-V – Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes, vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), bleibt die bisherige Rechtsstellung erhalten.