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§ 61 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 RiG M-V – Ubergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. August 2016 (GVOBl. M-V S. 714) gewählten Richter- und Staatsanwaltsvertretungen bleiben für die bis zum 30. November 2019 laufende Amtsperiode im Amt.