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§ 49 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Teil – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 RiG M-V – Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt die oder der Betroffene keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt die oberste Dienstbehörde der betroffenen Person, deren Betreuerin oder Betreuer oder deren Pflegerin oder Pfleger mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Zur Betreuerin oder zum Betreuer sowie zur Pflegerin oder Pfleger kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmen die Richterin oder der Richter, die Betreuerin oder der Betreuer oder die Pflegerin oder der Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder aber der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird eine Richterin oder ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; sie oder er hat die Rechte und Pflichten einer Ermittlungsführerin oder eines Ermittlungsführers im behördlichen Disziplinarverfahren. Die Richterin oder der Richter oder die Betreuerin, der Betreuer, die Pflegerin oder der Pfleger sind zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, dass die Dienstbezüge der Richterin oder des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird festgestellt, dass die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter oder der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.

(6) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf der Monats wirksam, in dem ihr oder ihm die Verfügung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich die Richterin oder der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.