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§ 36a RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 36a RiG M-V – Ständige Mitglieder

(1) Der oder die Vorsitzende und das ständig beisitzende Mitglied müssen dem Verwaltungsgericht Greifswald angehören.

(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Absatz 2).

(3) Für jedes ständige Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen.

(4) Für die Fälle, in denen auch die regelmäßige Vertretung eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jede regelmäßige Vertretung aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts vier zeitweilige Vertretungen und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest.