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§ 30 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 RiG M-V – Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.