Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 RiG M-V – Mítwírkungsverfahren

(1) Soweit der Richterrat an Entscheidungen mitwirkt und die beteiligungsbedürftige Maßnahme nicht nach § 16b in einem Beteiligungsgespräch erörtert worden ist, so ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann Verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Die Entscheidung über die Billigung. der Maßnahme ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.

(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder, wenn übergeordnete Dienstelle die oberste Dienstbehörde ist, mit dem Hauptrichterrat. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richterinnen oder Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richterinnen oder Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb Von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie dem Richterrat nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Satz 3 genannten Frist vereinbaren. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

(4) § 17 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.