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§ 9 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 9 RHG – Geschäftsverteilung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten, sowie für den Fall ihrer Verhinderung die Vertreterinnen und Vertreter. Der Präsident hört vorher das Kollegium.

(2) Im Laufe des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.