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§ 10 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 10 RHG – Kollegialprinzip

(1) Die Entscheidungen des Rechnungshofs werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vertreterin oder dem Vertreter (§ 8 Abs. 3 und 4) und dem zuständigen Mitglied gemeinsam getroffen. Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung mehrere Prüfungsgebiete, so wirken die Leiterinnen und Leiter dieser Prüfungsgebiete mit.

(2) Das Kollegium entscheidet außer in den im Gesetz aufgeführten Fällen

  1. 1.

    über den Jahresbericht,

  2. 2.

    bei fehlender Übereinstimmung im Verfahren nach Absatz 1,

  3. 3.

    auf Antrag eines Mitglieds in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung.

(3) Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident oder die Vertreterin oder der Vertreter. Das Kollegium entscheidet durch Mehrheitsbeschluss; es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten vorgenommen wird. Sie oder er kann weitere Beamtinnen und Beamte heranziehen. Eine Entscheidung des Kollegiums kann nicht verlangt werden.