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§ 4 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 RHG – Großes Kollegium

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Große Kollegium. Es entscheidet unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in allen Angelegenheiten, die ihm von der Präsidentin oder dem Präsidenten, einem Kleinen Kollegium oder einem anderen Mitglied zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Das Große Kollegium entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung,

  2. 2.
  3. 3.

    die Grundsätze und Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsgeschäfts,

  4. 4.

(2) Das Große Kollegium beschließt die Geschäftsordnung. Sie ist dem Abgeordnetenhaus und dem Senat mitzuteilen.

(3) Das Große Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kollegium-Vorsitzes den Ausschlag. Das Große Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.