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§ 12 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Verpflichtungen gegenüber dem Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 RHG – Verbot von Behinderungen; Amtsverschwiegenheit

(1) Die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs darf durch Weisungen nicht eingeschränkt werden. Die Mitglieder und die Prüferinnen und Prüfer dürfen wegen ihrer Erhebungen, Feststellungen, gutachtlichen Äußerungen oder Berichte nicht benachteiligt oder in ihrem Fortkommen behindert werden.

(2) Die Mitglieder und Prüferinnen und Prüfer dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Urteilen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes Gebrauch machen.