Art. 13 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern
II. Teil – Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Art. 13 RHG – Stellung und Aufgaben
(1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
(2) Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung durch.