Art. 12 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern
I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof
Art. 12 RHG – Geschäftsordnung
Der Oberste Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung; sie wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.