Art. 1 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern
I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof
Art. 1 RHG – Stellung und Sitz
(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.
(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.