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§ 8 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 8 RHG

(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Minister oder dessen ständigem Vertreter, mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem Leiter eines vom Rechnungshof zu prüfenden Unternehmens oder einem Leiter einer sonstigen Stelle, die vom Rechnungshof geprüft wird, verheiratet oder in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in den zum Geschäftsbereich der betreffenden Behörden oder Stellen gehörenden Angelegenheiten nicht mitwirken. Steht ein Mitglied mit einem sonstigen Angehörigen einer vom Rechnungshof zu prüfenden Verwaltung oder einer der im Satz 1 genannten Stellen in einem familienrechtlichen Verhältnis der vorstehend aufgeführten Art, so darf es bei allen diese Personen betreffenden Angelegenheiten nicht mitwirken.

(2) Ein Mitglied darf ferner nicht mitwirken, wenn es vor seiner Zugehörigkeit zum Rechnungshof an der Behandlung derselben Angelegenheit beteiligt war oder wenn ein sonstiger Umstand vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unbefangenheit seiner Entscheidung zu begründen.

(3) Gründe, die die Mitwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausschließen, hat das Mitglied anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob deren Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Senat. Das betroffene Mitglied stimmt nicht mit.