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§ 11 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 11 RHG

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein und können weder auf Zeit noch auf Widerruf oder kraft Antrags bestellt werden.

(2) Auf die Mitglieder des Rechnungshofs sind die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschiebung der Altersgrenze, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Präsidenten erteilt der Präsident des Landtags die Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten.

(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen für die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rechnungshofs die Vorschriften für Landesbeamte auf Lebenszeit.