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§ 6 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RHG – Ernennung

(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Ministerpräsident ernennt den Präsidenten des Rechnungshofes.

(2) Der Präsident ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet vorbehaltlich des Satzes 3 spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Soweit der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit die gesetzliche Altersgrenze für Beamte erreicht, kann er nach seiner eigenen Entscheidung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben. Die Entscheidung des Präsidenten ist dem Sächsischen Landtag anzuzeigen. Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(3) Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.

(4) Die Leiter der Prüfungsabteilungen werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes ernannt. Der Präsident hat das Große Kollegium (§ 10 Abs. 4) vorher zu hören und dessen Stellungnahme dem Vorschlag beizufügen.

(5) Die übrigen Bediensteten des Rechnungshofes werden vom Präsidenten ernannt. Entsprechendes gilt für die Begründung von Arbeitsverhältnissen.