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§ 5 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RHG – Richterliche Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für ein Disziplinarverfahren und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofes betrifft, sind die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften zuständig. Das Antragsrecht zur Einleitung dieser Verfahren übt hinsichtlich des Präsidenten der Präsident des Landtags aus.