Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 RHG – Kollegialprinzip

(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluss der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.

(2) Jedes zuständige Mitglied kann an Stelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Großen Kollegiums verlangen. Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.

(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Staatshaushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten wahrgenommen wird. Der Präsident kann Fachkräfte hinzuziehen.

(4) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Rechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Das Große Kollegium beschließt die wichtigen Angelegenheiten, insbesondere

  1. a)
    über den Jahresbericht für den Landtag,
  2. b)
    über Berichte von besonderer Bedeutung für den Landtag und für die Landesregierung,
  3. c)
    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,
  4. d)
    über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums wegen ihrer allgemeinen oder wesentlichen Bedeutung vorlegt oder wenn es keinen übereinstimmenden Beschluss fassen kann,
  5. e)
    in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluss eines anderen Kollegiums, das an diesem festhält, oder von einem Beschluss des Großen Kollegiums abweichen will,
  6. f)
    in den in diesem Gesetz genannten Fällen.

(6) Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem zuständigen Präsidenten oder Vizepräsidenten.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.