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§ 5 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RHG

(1) In Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofes, auch gegen Mitglieder im Ruhestand, und in Prüfungsverfahren (§ 43 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Richtergesetzes) entscheiden die Richterdienstgerichte. Die nichtständigen Mitglieder sollen Mitglieder des Rechnungshofes sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des Rechnungshofes aufstellt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Richtergesetzes entsprechend.

(2) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach dem Saarländischen Disziplinargesetz übt der Präsident des Rechnungshofes aus, in einem Verfahren gegen diesen der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.