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§ 2 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 RHG

(1) Mitglieder des Rechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof. Sie bilden das Kollegium.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Rechnungshof mit den erforderlichen Prüfungsbeamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet.